Allgemeine Mietbedingungen
der dieeventausstatter GmbH

 

  • 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Mietverträge über Zeltmaterial, Zubehör und Mobiliar zwischen der dieeventausstatter GmbH, im nachfolgenden Vermieter genannt und dem Vertragspartner, im nachfolgenden Mieter genannt, ohne dass es nochmals einer gesonderten Einbeziehung bedarf. Eigene Bedingungen des Mieters gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter derartigen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.

 

  • 2 Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote sind freibleibend. Alle Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unsere Angestellten sind nicht befugt, über den schrıftlichen Vertrag hinaus mündliche Abreden zu treffen oder Zusicherungen zu machen. Die Aufhebung der Schriftform ist ebenfalls nur schriftlich möglich. Ein Vertrag kommt damit erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung der Bestellung zustande.

 

  • 3 Mietpreise

Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten pro Stück und Mietdauer ab Lager Lehrte-Aligse. Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Verladung des Materials beim Vermieter und seiner Rücklieferung zum Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Preise gelten für eine Mietdauer von 1 – 5 Tagen. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Mietgut selbst, ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet. Bei der Verlegung von Zeltböden ist, so wie im Mietvertrag keine andere Leistung vereinbart wird, das Angleichen von Bodenunebenheiten bis maximal 10 cm im Preis enthalten. Ist ein größerer Ausgleich gewünscht oder nötig, so muss dieser zusätzlich vergütet werden. Sollte das Zelt vom Kunden ohne Richtmeister abgebaut werden, so müssen wir das Material auf Vollständigkeit und Schäden kontrollieren. Dieser Zeitaufwand wird im Stundenlohn berechnet. Dıe allgemein angeführten Preise enthalten nicht das Auf- und Abbauen von Mobiliar. Auch dieser Aufwand wird im Stundenlohn berechnet.

 

  • 4 Stornierung

Der Mieter hat die Möglichkeit, den Auftrag unter Berücksichtigung der im Folgenden aufgeführten Fristen zu stornieren:

  • Bis 50 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin: 25% der Gesamtsumme gemäß der aktuellen Auftragsbestätigung
  • Bis 20 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin: 50% der Gesamtsumme gemäß der aktuellen Auftragsbestätigung
  • Bis 5 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin: 75% der Gesamtsumme gemäß der aktuellen Auftragsbestätigung
  • Bis zum vereinbarten Liefertermin: 100% der Gesamtsumme gemäß der aktuellen Auftragsbestätigung

Die Stornierungsfristen können bei Fremddienstleistungen abweichen und werden im entsprechenden Fall mit dem Mieter direkt kommuniziert. Dem Mieter bleibt es in jedem Falle unbenommen uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.

  • 5 Abholung und Lieferung

Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde hinter erster Tür. Für die Anlieferung des Mietgutes ist eine LKW- taugliche Zufahrt notwendig und ein Tor mit einer Mindestbreıte von 2,50 m. Ist eine derartige Anlieferung/Abholung nicht möglich (z. B. Bodenoberfläche nicht befahrbar, Anfahrt zu schmal, geparkte Fahrzeuge behindern, Mietgut steht nicht abholbereit), so ist der Vermieter berechtigt, die extra anfallenden Be- und Entladekosten dem Mieter zu berechnen. Bei Selbstabholung durch den Mieter hat dieser das Mietgut auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Material vorschriftsmäßig in ein geschlossenes Fahrzeug geladen wird. Auf Spanngurte, Schutzdecken sowie entsprechende Befestigungsmöglichkeiten ist zu achten. Mit der Übergabe des Mietgutes geht die Gefahr auf den Mieter über. Verzögerungen infolge höherer Gewalt, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen und verspätete Rückgabe/Beschädigung durch den Vormieter, auch wenn sie bei Lieferanten des Vermieters oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vermieter, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom noch nicht erfüllten Vertrage zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er an der Leistung kein Interesse mehr hat bzw. die Abnahme unzumutbar ist. Das Mietgut ist nicht versichert. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen.

 

  • 6 Pflichten des Mieters

Das Mietgut darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf deshalb ohne schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass der Bauplatz für den Aufbau des gemieteten Zeltes geeignet ist. Insbesondere muss die Fläche waagerecht, eben und auch unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fluchtwegen, Umfahrungen und behördlich geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein. Zuwege und Bauplatz müssen für LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 38 Tonnen befahrbar sein. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, das Material am Zeltstandort abzuladen und wieder zu verladen, erforderlichenfalls auch mittels Gabelstapler oder Autokran. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdischen Anlagen dem verantwortlichen Richtmeister des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zulasten des Mieters. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Heizungsanlagen über genügende Kapazitäten verfügen, damit gewährleistet ist, dass bei Schneefall der Schnee sofort abtaut. Jeder Schaden an dem Mietgut, der durch nicht rechtzeitige Inbetriebnahme oder unkorrekter Installation der Heizungsanlage entsteht, geht zulasten des Mieters. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Veränderung an den vermieteten Materialien vornehmen. Transportmaterial und Leertransportbehälter müssen in unmittelbarer Bauortsnähe gelagert werden können. Falls dies nicht möglich ist, müssen zusätzliche Kosten für anderweitige Zwischenlagerung in Rechnung gestellt werden. Bei einer Entfernung des Aufbauortes von mehr als 100 km vom Standort stellt der Mieter auf seine Kosten ein ausreichendes Catering und Übernachtungsmöglichkeiten in der Nähe des Aufbauortes für die Mitarbeiter des Vermieters während der Auf- und Abbauzeit unentgeltlich zur Verfügung. Bei Nichterfüllung ist eine Pauschale von 25.00 Euro / Tag / Person für das Catering sowie 50.00 Euro / Tag / Person für die Übernachtung zu entrichten. Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters aufgestellt wird, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.

 

  • 7 Bauaufsichtliche Abnahme

Der Mieter ist verpflichtet die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt ist der Termin so zu wählen, dass der Richtmeister des Vermieters an der Abnahme teilnehmen kann. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auslagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn, sie betreffen die Zeltkonstruktion. Er hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu halten. Der Vermieter stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder – wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte – eine vorläufige Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur in Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.

 

  • 8 Mängelrechte

Offen zutage tretende Mängel der Mietsache sind unverzüglich bei Übergabe durch den Mieter zu rügen. Geschieht dies nicht, gelten die Mängel als genehmigt bzw. als vereinbarte Beschaffenheit des Mietgutes. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Gleiches gilt für Diebstahl und anderweitiges Abhandenkommen. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. lm letzteren Fall trägt der Vermieter die Kosten der Mangelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlages des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Alle weiteren Ansprüche gegen den Vermieter sind nach Maßgabe der unter §11 vereinbarten Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.

 

  • 9 Rückgabe der Mietsache

Am vereinbarten Abholtag muss das Mietobjekt ab vormittags 6:00 Uhr sortiert und sauber gestapelt hinter der ersten Tür auf Parterre bereitstehen. Bei der Abholung wird das Mietmaterial sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Wenn das Material aus Geschirr, Besteck. Tüchern und/oder anderen kleinen Materialien besteht, kann es nicht sofort beim Einladen kontrolliert werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die definitive Zählung und Kontrolle erst im Lager des Vermieters stattfindet. Insofern erfolgt die Rücknahme unter Vorbehalt. Der Vermieter garantiert, dass im Zeitraum zwischen Abholung und der Zählung im Lager kein Verlust und keine Beschädigungen entstehen. Das Mietobjekt wird innerhalb von 48 Stunden nach Ende des Ereignisses abgeholt oder nach Vereinbarung. Mietgut aus Stoff (z. B. Tischdecke, Hussen, Sitzkissen) ist nach Gebrauch dem Vermieter trocken zu übergeben. Bei Verlust oder Beschädıgung des Mietgutes haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten, in anderen Fällen wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert berechnet. Hierfür gilt als Richtwert unsere jeweils gültige Reparaturpreisliste. Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine bautechnischen Änderungen vornehmen. Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden durch eventuell erforderliche Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen.

 

  • 10 Zahlungsbedingungen

Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird. Alle Rechnungen des Vermieters sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z. B. Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Mietgut an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgut und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Der Vermieter ist nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet, die Annahme erfolgt jedoch stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sind vom Mieter zu tragen und sofort zu entrichten. Zu unserer Sicherheit ist vor Auslieferung der Mietgegenstände einmalig eine Kaution zu entrichten, welche bei Rückgabe der Mietgegenstände in einwandfreiem Zustand in voller Höhe zurückerstattet wird. Die Höhe der Kaution beträgt 20 % des jeweiligen Warenwertes. Die Auslieferung erfolgt erst nach Eingang der Kaution auf unserem Konto bzw. Barzahlung. Wird ein Mietgegenstand oder dessen Zubehör beschädigt oder mit offensichtlichem Wertverlust zurückgegeben, kann die Kaution teilweise oder ganz einbehalten und mit dem Schadenersatzanspruch verrechnet werden.

 

  • 11 Haftungsbeschränkung

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:

– Verletzung der Hauptleistungspflichten
– Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
– Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

In jedem Falle ist die Eintrittspflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese bemisst sich in der Regel nach dem jeweiligen Wert der Lieferung. Der Vermieter haftet insbesondere weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an dem vom Mieter oder einem Dritten im Zelt gelagerten Sachen entstehen.

 

  • 12 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Rechtswahl

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Hannover, sofern der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.  Soweit einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien eine der unwirksamen Regelungen möglichst nahestehende wirksame Regelungen zu treffen. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt davon unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

 

Stand: März 2020
dieeventausstatter GmbH
Zum Roden 9, 31275 Lehrte